Satzung

Satzung des FC Stoppenberg e.V.

Fassung unter Berücksichtigung der Änderung und Neufassung des § 16 in der Mitgliederversammlung vom 14. März 2014.

A. Allgemeines:

§ 1: Name, Sitz

1. Der Sportverein trägt den Namen „F.C. Stoppenberg e.V.“

2. Er ist am 11. Juni 1978 aus einer Fusion der früheren Vereine BV    Stoppenberg 1913 e.V., S.C. Union Stoppenberg 1919 und DJK Sportfreunde Stoppenberg 1920 hervorgegangen.  

3. Er hat seinen Sitz in Essen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Essen unter 2551 eingetragen.

4. Die Vereinsfarben sind grün – schwarz – weiß.

§ 2: Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Ausübung und Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

5. Der Verein ist konfessionell und politisch nicht gebunden.

§ 3: Verwaltung des Vermögens

Das Vereinsvermögen unterliegt der Verwaltung des Vorstandes, der es nur zur Realisierung des Zwecks des Vereins verwenden darf.

§ 4: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5: Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied der für die einzelnen Sportarten zuständigen Fachverbände und die Abteilungen sind als Mitglieder deren Satzungen unterworfen. Um die jederzeitige Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen und zu gewährleisten, kann der erweiterte Vorstand den Eintritt und den Austritt zu bzw. aus den Fachverbänden beschließen.

B. MITGLIEDSCHAFT

§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann werden, wer aufgrund eines Antrags (Aufnahmeschein) schriftlich seinen Beitritt erklärt. Der Antrag von Jugendlichen bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

2. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Die Entscheidung wird der antragenden Person mitgeteilt. 3. Fördernde Mitglieder des Vereins können werden: Personalgesellschaften, Vereine, juristische Personen sowie Einzelpersonen, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen und Rechte aus der Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmen.  

§ 7: Rechte der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jugendliche Mitglieder dürfen an den Vereinsveranstaltungen nur insoweit teilnehmen, als es das Jugendschutzrecht zulässt.

 § 8: Pflichten der Mitglieder

1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen, wozu sie sich mit ihrem Beitritt verpflichten.

2. Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

§ 9: Jugendabteilung

1. Die Jugendabteilung unterliegt bezüglich ihrer Rechte und Pflichten der jeweiligen Jugendordnung des zuständigen Fachverbandes.

2. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Gesamtvereins selbständig, insbesondere führt sie ihre Kassengeschäfte selbständig.

3. Einzelheiten können in einer Jugendordnung des Vereins, welche die Mitgliederversammlung beschließt, geregelt werde.

 § 10: Beitrag

1. Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages sowie der Aufnahmegebühr, die bei Beitritt zu entrichten ist, setzt die Mitgliederversammlung durch Beschluss fest.

2. Der geschäftsführende Vorstand kann auf Antrag Betragserleichterungen gewähren.

3. Bei sportlichen so wie gesellschaftlichen Veranstaltungen kann durch den Verein von den Mitgliedern ein Eintrittsgeld erhoben werden.

§ 11: Umlagen

1. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.

2. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 12: Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied kein Zurückbehaltungsrecht. Es hat alle dem Verein zustehenden Gegenstände sofort herauszugeben.

3. Der Austritt muss unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres durch Einschreiben an den geschäftsführenden Vorstand (Vereinsanschrift) erklärt werden.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des erweiterten Vorstandes. Er kann erfolgen:

a) wenn ein Mitglied länger als sechs Monate mit Zahlungen in Verzug ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht zahlt.

b) bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gröblich vereinsschädigendem Verhalten.

c) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.

5. Der Betroffene hat vor der Entscheidung Anspruch auf Rechtfertigung und rechtliches Gehör, er kann innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung über den beabsichtigten Ausschluss die vorherige Durchführung eines Schlichtungsversuchs durch den Beirat verlangen.

§ 13: Strafen

Mitglieder, die gegen die Interessen des Vereins verstoßen haben, können, soweit ein Ausschlusstatbestand nicht gegeben ist, vom erweiterten Vorstand mit einem Verweis belegt werden. Die Verfahrensvorschriften in § 12 gelten sinngemäß.

§ 14: Ehrungen

1. Für besondere Verdienste um den Verein und den Sport können verliehen werden:

a) die Vereinsnadel in Silber für 25-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft,

b) die Vereinsnadel in Gold für 40-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft,

c) die Eigenschaft als Ehrenmitglied für besondere Verdienste um den Verein und (oder) für den Sport im Allgemeinen.

2. Für den Beginn der Mitgliedschaft ist das Aufnahmedatum im Gesamtverein (auch der Jugendabteilung) maßgebend, die Mitgliedschaften zu den vormaligen Vereinen BV Stoppenberg – SC Union Stoppenberg – DJK Sportfreunde Stoppenberg werden angerechnet.

3. Die Ernennung eines Ehrenmitglieds erfolgt auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

C.ORGANE UND FUNKTIONSTRÄGER DES VEREINS

§ 15: Organe und Funktionsträger

1. Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der geschäftsführende Vorstand,

c) der erweiterte Vorstand

2. Funktionsträger des Vereins sind:

a) der Beirat,

b) der Werbe- und Förderausschuss,

c) sonstige von der Mitgliederversammlung mit bestimmten Aufgaben betraute Mitglieder oder Gruppen von Mitgliedern (Ausschüsse).

3. In die vorstehend genannten Organe und Funktionsträger können nur Mitglieder gewählt werden, Wiederwahl ist zulässig. Der Verlauf ihrer Versammlungen und Sitzungen ist unter Wiedergabe der gefassten Beschlüsse in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Versammlungs- / Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist und in der nächsten Versammlung / Sitzung zu genehmigen ist. Jede ihrer ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen oder

Sitzungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, bei den Funktionsträgern von den von der Mitgliederversammlung bestimmten Vorsitzenden geleitet. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen – Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt -, sofern die Satzung oder das Gesetz nicht eine andere Mehrheit vorschreiben.

§ 16: Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Stimmberechtigt sind -mit Ausnahme der fördernden Mitglieder- alle anwesenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) die Entgegennahme der Jahresberichte der übrigen Organe und Funktionsträger des Vereins sowie die Entscheidung über ihre Entlastung,

b) die Wahl der Mitglieder der übrigen Organe und Funktionsträger des Vereins.

Die Mitgliederversammlung muss einmal jährlich, und zwar innerhalb des ersten Vierteljahres stattfinden. Die Einberufung erfolgt mittels Einladung jeweils unter Bekanntmachung der Tagesordnung durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich durch Aufgabe bei der Post oder Übergabe an den Empfänger, per Fax an Inhaber entsprechenden Anschlusses oder per Email an Inhaber entsprechenden Anschlusses. Diese ist mindestens 14 Tage vorher abzusenden. Der geschäftsführende Vorstand muss eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn ihm dies im Interesse des Vereins notwendig erscheint bzw. wenn 20% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Einberufungsfrist beträgt hier vier Wochen.

§ 17: Geschäftsführender Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer.

2. Je zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Soweit in dieser Satzung keine besondere anderweitige Aufgabenzuweisung erfolgt, obliegt intern dem Kassierer in erster Linie die Führung der Kassengeschäfte des Vereins, dem Geschäftsführer die Führung und Verwaltung der sonstigen geschäftlichen Angelegenheiten des Vereins und dem Vorsitzenden die Erledigung aller sonstigen durch Gesetz oder diese Satzung dem Vorstand zugewiesenen Aufgaben.

§ 18: Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem 2.Vorsitzenden, dem 2. und 3. Kassierer, dem 2. Geschäftsführer, dem Fussballobmann und dem Jugendleiter.

§ 19: Amtszeiten der Vorstandsmitglieder und Funktionsträger

Die Mitglieder von geschäftsführendem und erweitertem Vorstand, Beirat, Werbe- und Förderausschuss werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sonstige Funktionsträger werden für eine im Beschluss über ihre Berufung festzulegende Amtszeit gewählt, mindestens jedoch für ein Jahr.

§ 20: Beirat

1. Der Beirat besteht aus mindestens 3, höchstens 7 Mitgliedern, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.

2. Der Beirat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden.

3. Die Aufgabe des Beirats ist, soweit nach § 12 Ziff. 5 verlangt oder ansonsten gewünscht,

a) die Beratung der übrigen Organe und Funktionsträger des Vereins bei der Bewältigung ihrer Aufgaben und

b) die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins.

4. Zwingende Aufgabe des Beirats ist die Überprüfung und Kontrolle des Finanzgebarens der Organe und Funktionsträger des Vereins. Dazu kann er jeweils zum Ende der Monate April, Juli, Oktober und ansonsten bei begründetem Anlass jederzeit die Vorlage aller damit zusammenhängenden Unterlagen und Belege verlangen, um diese zu prüfen. Die Jahresrechnungen mit einer Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben und den dazugehörigen geordneten Belegen sind ihm nach Abschluss des Geschäftsjahres, spätestens vier Wochen vor der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) vorzulegen. Er hat diese zu prüfen (Kassenprüfung) und über diese Prüfung der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und einen Vorschlag zur Frage der Entlastung der Organe und Funktionsträger zu machen.

D. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 21: Haftpflicht

Für die bei Vereinsveranstaltungen entstehenden Schäden und Sachverluste haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 22: Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Besonderheiten:

a) die in diesem Zeitpunkt amtierenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden Liquidatoren, soweit der Auflösungsbeschluss nichts anderes regelt,

b) dabei und bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins sowie bei seiner Aufhebung fällt sein Vermögen an den Stadtsportbund Essen e.V., der es zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung, hier zur Sportförderung, verwenden muss. Geschieht die Auflösung des Vereins zum Zwecke des Zusammenschlusses mit einem oder zu einem anderen Verein, der die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung als gemeinnützig

erfüllt, und hat das Finanzamt zuvor einer Übertragung des Vereinsvermögens auf diesen anderen Verein zugestimmt, so kann mit dem Auflösungsbeschluss die Übertragung des Vereinsvermögens auf diesen anderen Verein beschlossen werden.

§ 23: Sonstiges

1. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2. Diese Neufassung der Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 26. März 1993 beschlossen.

Fassung unter Berücksichtigung der Änderung und Neufassung des § 16 in der Mitgliederversammlung vom 14. März 2014

Thomas Spitz, Versammlungsleiter in der o.g. Mitgliederversammlung vom 14. März 2014 und 1. Vorsitzender Dirk Truss, Protokollführer in der o.g. Mitgliederversammlung vom 14. März 2014